Grundlagen der Beihilfe
Beihilfe ist eine Geldleistung des Dienstherrn für seine Bediensteten im Rahmen der Fürsorgepflicht und ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die die Beamten aus den laufenden Bezügen finanzieren.
Der Dienstherr beteiligt sich an den tatsächlich entstandenen Kosten im Krankheitsfall = „individuelle Beihilfe“
oder
Der Dienstherr zahlt einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag = Pauschale Beihilfe (Bisher nur in Hamburg), Planungen der Bundesländer Brandenburg, Bremen und Thüringen existieren (Stand 08.2019)
Grundlagen hierfür sind:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
- Länderspezifische Beihilferegelungen
Wer erhält Beihilfe
Beihilfeberechtigte, dies sind:
- Beamte (inkl. Richter)*
- Versorgungsempfänger
- Witwen, Witwer, Waisen/Halbwaisen
-ggf. auch während der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus bestimmten familiären Gründen
*Das Dienstverhältnis darf nicht weniger als ein Jahr befristet sein und sie müssen mindestens ein Jahr ununterbrochen im Öffentlichen Dienst beschäftigt sein
Berücksichtigungsfähige Angehörige
- Ehegatten (abhängig vom Einkommen und sofern nicht selbst beihilfeberechtigt)
- Eingetragene Lebenspartner (abhängig vom Einkommen und sofern nicht selbst beihilfeberechtigt)
- Kinder (abhängig vom Bundeskindergeld/Familienzuschlag und sofern nicht selbst beihilfeberechtigt)Jahr für Jahr steigen die Leistungsausgaben im Gesundheitswesen. So
Wofür gibt es Beihilfe?
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
- Krankheiten (ambulante, stationäre, zahnärztliche Heilbehandlungen)
- Rehabilitation
- Pflegebedürftigkeit
- Vorsorgeuntersuchungen
- Schutzimpfungen
- Schwangerschaften, Geburten
In einzelnen Ländern gibt es Abweichungen
Wie viel Beihilfe gibt es?
Beihilfeverordnung – Länderaufteilung
Länder, die die Bundesbeihilfe – teilweise mit Abweichungen –übernommen haben:
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Sachsen-Anhalt
Länder mit eigener Beihilfeverordnung:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Wofür gibt es Beihilfe?
Die Beihilfeverordnungen werden bei Bedarf durch den jeweiligen Gesetzgeber (Bund oder Land) angepasst. Beihilfeänderungen erfolgen häufig zu Jahresbeginn und betreffen i. d. R. Leistungskürzungen. Nachfolgend 2 Beispiele:
Beihilfeänderungen 2013 am Beispiel Baden-Württemberg:
- Änderung und Minderung der beihilfefähigen zahnärztlichen Material-und Labor-Kosten
- Änderung der Beihilfebemessungssätze für ab 01.01.2013 neu eingestellte Beamte und deren Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
- Erhöhung der Kostendämpfungspauschale, …
Beihilfeänderungen 2015 am Beispiel Hessen:
- Ab 01.11.2015 besteht Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen
- (Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung) nur noch gegen Zahlung von monatlich 18,90 Euro an den Dienstherrn
Fazit
- Beamte haben abhängig von Tätigkeit und Dienstherr im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe
- Die von der Beihilfe nicht getragenen Kosten müssen über eine beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung abgedeckt werden
- Beihilfeergänzungsversicherungen kompensieren verbleibende Restkosten nach Vorleistung der Beihilfe und der beihilfekonformen Krankenvollversicherung
Stand 10.2019